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   BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B   

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BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B (https://dejure.org/2023,30951)
BSG, Entscheidung vom 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B (https://dejure.org/2023,30951)
BSG, Entscheidung vom 05. Oktober 2023 - B 5 R 61/23 B (https://dejure.org/2023,30951)
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Volltextveröffentlichungen (6)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2024, 78
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 14.12.2010 - VIII ZB 20/09

    Wiedereinsetzung in eine versäumte Berufungsfrist bei unterlassenem Hinweis des

    Auszug aus BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B
    Eine generelle Fürsorgepflicht des unzuständigen Gerichts, durch Hinweise oder andere geeignete Maßnahmen eine Fristversäumung des Rechtsmittelführers zu verhindern, besteht jedoch nicht (vgl BGH Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 = juris RdNr 18 mwN) .

    Anhaltspunkte dafür, dass dem Berichterstatter "ohne weiteres" bzw "leicht und einwandfrei" (vgl hierzu BGH Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZB 20/09 - NJW 2011, 683 = juris RdNr 20 mwN) die falsche Adressierung und das falsche Aktenzeichen und mithin die Unzuständigkeit des LSG hätten auffallen müssen, sind nicht ersichtlich.

  • BGH, 29.08.2017 - VI ZB 49/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Überprüfungspflicht des

    Auszug aus BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B
    Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden (vgl BGH Beschluss vom 29.8.2017 - VI ZB 49/16 - NJW-RR 2018, 56 = juris RdNr 7 mwN) .

    Der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es, ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (BGH Beschluss vom 15.3.2022 - VI ZB 20/20 - NJW-RR 2022, 784 = juris RdNr 17 mwN; BGH Beschluss vom 29.8.2017 - VI ZB 49/16 - NJW-RR 2018, 56 = juris RdNr 9 f mwN; BGH Beschluss vom 8.2.2012 - XII ZB 165/11 - NJW 2012, 1591 = juris RdNr 30 mwN) .

  • BFH, 01.12.1986 - GrS 1/85

    Revision - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Frist - Antrag auf

    Auszug aus BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B
    Bei der in § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG vorgesehenen Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist vor ihrem Ablauf handelt es sich nicht um eine gesetzliche Verfahrensfrist iS von § 67 Abs. 1 SGG, in die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte (vgl BSG Beschluss vom 22.5.2023 - B 9 V 3/23 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 7 unter Hinweis auf Rechtsprechung des BFH zur entsprechenden Vorschrift in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO, zB BFH Beschluss vom 9.8.2011 - VIII B 48/11 - juris RdNr 3; s auch BFH Beschluss vom 15.11.2021 - VIII B 2/21 - juris RdNr 8; BFH Beschluss vom 1.12.1986 - GrS 1/85 - BFHE 148, 414 = juris RdNr 26) .

    Es kann offenbleiben, ob eine unverschuldete Versäumnis der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung der Begründungsfrist für die Frage einer unverschuldeten Versäumnis der Frist zur Begründung des Rechtsmittels "insoweit unerheblich" ist (vgl BSG Beschluss vom 22.5.2023 - B 9 V 3/23 B - juris RdNr 4 und 7; s aber BFH Beschluss vom 1.12.1986 - GrS 1/85 - BFHE 148, 414 = juris RdNr 25, der die Berücksichtigung solcher Umstände je nach Fallgestaltung ausdrücklich als "denkbar" angesehen und lediglich eine "gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des versäumten Antrags auf Fristverlängerung" abgelehnt hat) .

  • BSG, 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Versäumung des

    Auszug aus BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B
    Bei der in § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG vorgesehenen Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist vor ihrem Ablauf handelt es sich nicht um eine gesetzliche Verfahrensfrist iS von § 67 Abs. 1 SGG, in die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte (vgl BSG Beschluss vom 22.5.2023 - B 9 V 3/23 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 7 unter Hinweis auf Rechtsprechung des BFH zur entsprechenden Vorschrift in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO, zB BFH Beschluss vom 9.8.2011 - VIII B 48/11 - juris RdNr 3; s auch BFH Beschluss vom 15.11.2021 - VIII B 2/21 - juris RdNr 8; BFH Beschluss vom 1.12.1986 - GrS 1/85 - BFHE 148, 414 = juris RdNr 26) .

    Selbst wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers davon ausgegangen sein sollte, dass sein Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist korrekt abgesandt worden ist, so hätte er zumindest bei Gericht nachfragen müssen, ob mit einer Bewilligung der Fristverlängerung zu rechnen sei (vgl BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 8) .

  • BSG, 22.05.2023 - B 9 V 3/23 B

    Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B
    Bei der in § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG vorgesehenen Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist vor ihrem Ablauf handelt es sich nicht um eine gesetzliche Verfahrensfrist iS von § 67 Abs. 1 SGG, in die Wiedereinsetzung gewährt werden könnte (vgl BSG Beschluss vom 22.5.2023 - B 9 V 3/23 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 27.11.2020 - B 9 V 21/20 B - juris RdNr 7 unter Hinweis auf Rechtsprechung des BFH zur entsprechenden Vorschrift in § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO, zB BFH Beschluss vom 9.8.2011 - VIII B 48/11 - juris RdNr 3; s auch BFH Beschluss vom 15.11.2021 - VIII B 2/21 - juris RdNr 8; BFH Beschluss vom 1.12.1986 - GrS 1/85 - BFHE 148, 414 = juris RdNr 26) .

    Es kann offenbleiben, ob eine unverschuldete Versäumnis der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Antragstellung auf Verlängerung der Begründungsfrist für die Frage einer unverschuldeten Versäumnis der Frist zur Begründung des Rechtsmittels "insoweit unerheblich" ist (vgl BSG Beschluss vom 22.5.2023 - B 9 V 3/23 B - juris RdNr 4 und 7; s aber BFH Beschluss vom 1.12.1986 - GrS 1/85 - BFHE 148, 414 = juris RdNr 25, der die Berücksichtigung solcher Umstände je nach Fallgestaltung ausdrücklich als "denkbar" angesehen und lediglich eine "gesonderte Wiedereinsetzung hinsichtlich des versäumten Antrags auf Fristverlängerung" abgelehnt hat) .

  • BVerfG, 20.06.1995 - 1 BvR 166/93

    Die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist für Urteile über zivilrechtliche

    Auszug aus BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B
    Zwar darf der Rechtsuchende darauf vertrauen, dass das mit der Sache befasst gewesene Gericht den dort eingereichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentlichen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (vgl BVerfG Beschluss vom 20.6.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99, 115 f = juris RdNr 47) .
  • BGH, 30.03.2022 - XII ZB 311/21

    Geeignetheit eines elektronischen Dokuments für die Bearbeitung durch das Gericht

    Auszug aus BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B
    Auf welche Weise die qualifizierte elektronische Signatur des Schriftsatzes vom 25.4.2023 zustande kam, ergibt sich weder aus seinem Vortrag noch aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen (zur Verpflichtung der Signatur durch den Rechtsanwalt persönlich vgl BGH Beschluss vom 30.3.2022 - XII ZB 311/21 - NJW 2022, 2415 = juris RdNr 9; s auch § 23 Abs. 3 Satz 4 und 5, § 24 Abs. 1 Satz 1 Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23.9.2016, BGBl I 2167, sowie H. Müller in jurisPK-ERV, Band 3, 2. Aufl 2022, § 65a SGG RdNr 174, Stand 12.9.2023).
  • BGH, 08.02.2012 - XII ZB 165/11

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche

    Auszug aus BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B
    Der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es, ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (BGH Beschluss vom 15.3.2022 - VI ZB 20/20 - NJW-RR 2022, 784 = juris RdNr 17 mwN; BGH Beschluss vom 29.8.2017 - VI ZB 49/16 - NJW-RR 2018, 56 = juris RdNr 9 f mwN; BGH Beschluss vom 8.2.2012 - XII ZB 165/11 - NJW 2012, 1591 = juris RdNr 30 mwN) .
  • BGH, 20.10.2020 - VIII ZA 15/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Folgen einer nicht rechtzeitig

    Auszug aus BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B
    Sie muss aufzeigen, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht und auf welche Weise sowie - soweit aufklärbar - durch wessen Verschulden es zur Versäumung der Frist gekommen ist (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2021 - B 5 R 146/21 B - juris RdNr 6 unter Hinweis auf BGH Beschluss vom 20.10.2020 - VIII ZA 15/20 - juris RdNr 14 mwN) .
  • BGH, 15.03.2022 - VI ZB 20/20

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Bezeichnung von Berufungskläger und

    Auszug aus BSG, 05.10.2023 - B 5 R 61/23 B
    Der Sorgfalt eines ordentlichen Rechtsanwalts entspricht es, ein ihm erstmals vorgelegtes Arbeitsergebnis vor der Unterzeichnung gründlich auf Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (BGH Beschluss vom 15.3.2022 - VI ZB 20/20 - NJW-RR 2022, 784 = juris RdNr 17 mwN; BGH Beschluss vom 29.8.2017 - VI ZB 49/16 - NJW-RR 2018, 56 = juris RdNr 9 f mwN; BGH Beschluss vom 8.2.2012 - XII ZB 165/11 - NJW 2012, 1591 = juris RdNr 30 mwN) .
  • BFH, 15.11.2021 - VIII B 2/21

    Behandlung eines Beweisantrags zu einer Verfahrensrüge im

  • BFH, 09.08.2011 - VIII B 48/11

    Verlängerung der Begründungsfrist - Wiedereinsetzung

  • BSG, 14.07.2021 - B 5 R 146/21 B

    Anspruch auf Zwischenübergangsgeld Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BSG, 16.03.2022 - B 5 R 298/21 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in

  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.04.2024 - 10 L 2/24

    Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht -

    Der Prozessbevollmächtigte eines Beteiligten muss die Rechtsmittelschrift daher vor der Unterzeichnung auf Vollständigkeit, darunter auch die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts, überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Mai 2016 - IX ZB 75/15 -, juris, Rn. 7; BSG, Beschluss vom 5. Oktober 2023 - B 5 R 61/23 B -, juris, Rn. 9).
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